Zum Hauptinhalt springen

VOX-OVER

KI-Kennzeichnungspflicht in der EU: Was bei KI-generierten Voice-Overs gilt

Rechtsstand: Oktober 2026

Ein mehrsprachiges Erklärvideo, ein E-Learning-Modul oder eine Telefonansage: Immer häufiger übernimmt eine KI-Stimme die Tonspur. Das ist schnell, skalierbar und kostengünstig. Seit dem 2. August 2026 sind die Transparenzpflichten nach Artikel 50 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689), besser bekannt als EU AI Act, in weiten Teilen anwendbar.

Für Unternehmen ist dabei vor allem entscheidend, welche Art von KI-Stimme eingesetzt wird, wer für die Nutzung verantwortlich ist und welche Transparenzpflicht im konkreten Fall greift.

Das Wichtigste in Kürze

  • Art. 50 KI-VO unterscheidet zwischen der maschinenlesbaren Kennzeichnung durch Anbieter und der Offenlegung bestimmter KI-Inhalte gegenüber Menschen durch Betreiber.
  • Für Voice-Overs ist besonders relevant, ob ein Audioinhalt als Deepfake einzustufen ist.
  • Ob eine  Offenlegung nötig ist, hängt davon ab, ob die Stimme als reale oder plausibel existierende Person wahrgenommen wird – nicht davon, wie sie technisch erzeugt wurde.
  • Bei Hybrid-Voice-Produktionen werden menschliche Originalaufnahmen und KI-generierte Fassungen derselben Stimme kombiniert.
  • Für bestimmte bereits bestehende KI-Systeme gilt bei der maschinenlesbaren Kennzeichnung eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Für vor dem 2. August 2026 erstellte Inhalte besteht nach Auslegung der EU-Kommission keine rückwirkende Kennzeichnungspflicht.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, sondern dient der ersten Orientierung.

Artikel 50 KI-VO: Welche Regeln für Voice-Overs relevant sind

Die KI-Verordnung ist seit dem 1. August 2024 in Kraft und wird stufenweise anwendbar. Sie folgt einem risikobasierten Ansatz. Für KI-generierte Stimmen und Voice-Overs sind vor allem die Transparenzanforderungen aus Artikel 50 KI-VO auf EUR-Lex relevant.

Für Audio sind insbesondere vier Regelungsbereiche wichtig:

  • direkte Interaktionen mit KI-Systemen,
  • maschinenlesbare Kennzeichnung generativer Ausgaben,
  • Offenlegung von Deepfakes,
  • Anforderungen an die Form eines erforderlichen Hinweises.

Wichtig: Die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 und die Offenlegung gegenüber Menschen nach Art. 50 Abs. 4 sind zwei unterschiedliche Pflichten. Aus der Tatsache, dass eine Stimme mit KI erzeugt wurde, folgt daher nicht automatisch eine Pflicht zur Offenlegung gegenüber dem Publikum.

Anbieter und Betreiber:
Wer trägt welche Verantwortung?

Die KI-Verordnung unterscheidet zwischen Anbieter und Betreiber.

Anbieter ist eine natürliche oder juristische Person oder Behörde, die ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Dazu können etwa Anbieter einer Text-to-Speech-Plattform oder eines Voice-Cloning-Werkzeugs gehören.

Betreiber ist eine natürliche oder juristische Person oder Behörde, die ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet. Das kann beispielsweise ein Unternehmen sein, das mit einer KI-Stimme Tonspuren produziert und veröffentlicht.

Auf dieser Rollenverteilung bauen die Transparenzpflichten des Art. 50 auf.

Die für Voice-Overs relevanten ransparenzpflichten

Die für Voice-Overs relevanten Transparenz-pflichten

Art. 50 Abs. 1: Hinweis bei direkter Interaktion mit KI

Wenn Menschen unmittelbar mit einem KI-System interagieren, muss dies grundsätzlich erkennbar sein, sofern es nicht bereits aus dem Kontext offensichtlich ist.

Relevant ist das beispielsweise für interaktive Voicebots, KI-Sprachassistenten oder dialogfähige KI-Avatare, sofern das jeweilige System für eine direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt ist.

Eine vorproduzierte Telefonansage oder ein fertiges Voice-Over ist dagegen keine Interaktion mit dem KI-System.

Art. 50 Abs. 2: Maschinenlesbare Kennzeichnung

Anbieter generativer KI-Systeme müssen ihre Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert kennzeichnen. Synthetische Audioinhalte werden ausdrücklich erfasst.

Die eingesetzten Verfahren sollen wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein. In Betracht kommen beispielsweise technische Metadaten oder andere maschinenlesbare Markierungen.

Art. 50 Ab s. 4: Offenlegung von Deepfakes

Betreiber müssen Deepfakes offenlegen. Daneben enthält Abs. 4 besondere Vorgaben für bestimmte KI-generierte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen.

Für Voice-Overs ist vor allem relevant, ob das konkrete Audio unter die Deepfake-Definition fällt.

Art. 50 Abs. 5: Form der Information

Wo Art. 50 einen Hinweis gegenüber Menschen verlangt, muss dieser klar und eindeutig erfolgen, spätestens bei der ersten Interaktion oder Exposition und unter Beachtung der Barrierefreiheit.

Wie das praktisch bei Audio oder Video umgesetzt werden kann, zeigt der Abschnitt zur Kennzeichnungspraxis.

Wann gilt ein KI-Audio als Deepfake?

Die Deepfake-Definition in Art. 3 Nr. 60 KI-VO erfasst ausdrücklich auch Toninhalte.

Nach der Auslegung der EU-Kommission in ihren finalen Leitlinien zu Art. 50 (angenommen am 20. Juli 2026) müssen drei Kriterien zusammenkommen:

  1. Der Inhalt weist Ähnlichkeit mit einer bestehenden Person, einem Gegenstand, Ort, einer Einrichtung oder einem Ereignis auf.
  2. Das Simulierte existiert tatsächlich oder könnte plausibel existieren.
  3. Der Inhalt ist geeignet, fälschlich als authentisch oder wahrheitsgetreu wahrgenommen zu werden.


Für die rechtliche Einordnung ist deshalb nicht nur die technische Ähnlichkeit relevant. Auch der konkrete Nutzungskontext spielt eine Rolle: Entscheidend ist, wie das Publikum die Aufnahme versteht und ob sie als authentische Darstellung oder Äußerung wahrgenommen werden kann.

Eine tatsächliche Täuschungsabsicht ist für die Einordnung nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob der Inhalt aufgrund seiner Gestaltung und seines Kontexts fälschlicherweise als authentisch oder wahrheitsgetreu erscheinen würde.

Das Kriterium der „Angelegenheit von öffentlichem Interesse“ gehört dagegen nicht zur Deepfake-Definition. Es betrifft die gesonderten Regeln für bestimmte KI-generierte Texte.

Welche Stimme, welche Pflicht? Drei typische Konstellationen

Für die Praxis lassen sich KI-Voice-Overs in drei typische Gruppen einteilen.

1. Stimmklon einer realen Person

Beim Voice Cloning erzeugt eine KI eine Stimme, die einer realen Sprecherin oder einem realen Sprecher stark ähnelt und identifizierbar ist.

Wenn die erzeugte Aufnahme anhand der zuvor beschriebenen Kriterien als authentische Äußerung der realen Person verstanden werden kann, kann sie als Audio-Deepfake einzuordnen sein.

Typische Beispiele sind:

  • ein Werbespot mit geklonter prominenter Stimme,
  • ein Unternehmensvideo mit der KI-Stimme der Geschäftsführung,
  • ein E-Learning mit der geklonten Stimme einer Trainerin oder eines Trainers,
  • ein Podcast mit einer künstlich erzeugten Fassung der Stimme einer realen Person.

Neben den Kennzeichnungspflichten sind bei solchen Produktionen regelmäßig auch Einwilligung, Nutzungsrechte und das Persönlichkeitsrecht an der Stimme zu prüfen.

2. Vollständig synthetische Stimme

Eine vollständig synthetische Stimme entsteht ohne konkretes menschliches Vorbild.

Auch ohne konkretes Vorbild kann ein Deepfake vorliegen: Nach den finalen Leitlinien der Kommission erfasst der Personenbegriff auch realistische KI-Personas und Stimmen, die plausibel existieren könnten. Maßgeblich ist, ob die Stimme als reale Person auftritt oder so wahrgenommen werden kann. Eine neutrale Stimme, die keine Person darstellt, ist typischerweise kein Deepfake im Sinne von Art. 3 Nr. 60 KI-VO. Beispiele sind:

  • eine neutrale KI-Off-Stimme in einem Corporate Film,
  • eine synthetische Stimme in einem internen Lernmodul,
  • eine statische, vorproduzierte Telefonansage.


Für solche Inhalte kann die technische Kennzeichnung durch den Anbieter relevant bleiben. Eine Deepfake-Offenlegung nach Art. 50 Abs. 4 ist dagegen typischerweise nicht erforderlich. Anders kann es bei synthetischen Presentern, Testimonials oder Interviews liegen, die als reale Person wahrgenommen werden können.

3. Hybrid Voice: Originalaufnahme und KI-Fassung derselben Stimme

Beim Hybrid-Voice-Modell werden echte Studioaufnahmen mit KI-generierten Fassungen derselben Stimme kombiniert, beispielsweise über unsere TTS-Plattform mainvox. Die Sprecherin oder der Sprecher hat der Nutzung zugestimmt, und die Rechte sind vertraglich geregelt.

So lassen sich etwa Textpassagen aktualisieren, zusätzliche Sprachfassungen erstellen, Varianten produzieren oder bestehende Produktionen erweitern.

Die Besonderheit liegt darin, dass derselbe Stimmklang sowohl als menschliche Originalaufnahme als auch als KI-generierte Fassung vorliegen kann. Für Hörer können beide Varianten unter Umständen akustisch kaum oder gar nicht unterscheidbar sein.

Beruht die KI-Fassung auf der Stimme einer realen Sprecherin oder eines realen Sprechers, ist sie anhand der genannten Deepfake-Kriterien zu prüfen.

Wie KI-Stimmen mit menschlichem Original entstehen und eingesetzt werden, erläutern wir in einer eigenen Übersicht.

stimmklon_mit_ki_erstellen

Entscheidungstabelle: Typische Voice-over-Szenarien

Die folgende Tabelle fasst häufige Anwendungsfälle zusammen. Sie dient der ersten Orientierung; im Einzelfall können weitere Faktoren relevant sein.

Szenario

Einordnung

Offenlegungspflicht

E-Learning für interne Schulung, vollsynthetische Stimme

Vollsynthetische Stimme

Muss im Einzelfall geprüft werden. In der Regel nein

Öffentliches Erklärvideo einer Behörde mit geklonter Stimme einer realen Person

Stimmklon

Grundsätzlich ja, sofern als Deepfake einzustufen

Hörbuch eines fiktionalen Romans mit geklonter Stimme einer realen Person

Stimmklon

Grundsätzlich Offenlegung; bei fiktionalen Werken gilt die Sonderregel nach Art. 50 Abs. 4.

Werbespot im TV mit geklonter Stimme einer realen Person

Stimmklon

Grundsätzlich ja, sofern als Deepfake einzustufen

Corporate Film mit vollsynthetischer Off-Stimme

Vollsynthetische Stimme

Muss im Einzelfall geprüft werden. In der Regel nein

Podcast mit geklonter Stimme der Geschäftsführung

Stimmklon

Grundsätzlich ja, sofern als Deepfake einzustufen; Einwilligung zusätzlich klären

Statische Telefonansage mit synthetischer Stimme

Vollsynthetisch, keine Interaktion

In der Regel nein

Interaktiver Voicebot im Kundenservice

Interaktives System

Einzelfallabhängig, insbesondere Art. 50 Abs. 1 prüfen

E-Learning im Hybrid-Voice-Modell

Originalaufnahme plus KI-Fassung

Einzelfallabhängig, pro Datei prüfen

Bei vollsynthetischen Stimmen kann ein freiwilliger Transparenzhinweis sinnvoll sein, insbesondere wenn die Stimme als reale Person auftritt (Presenter, Testimonial, Interview). In diesem Fall kann auch eine Offenlegungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 bestehen.

Wie eine erforderliche Kennzeichnung in der Praxis aussehen kann

Die EU-Kommission nennt in ihren FAQ zu den Transparenzpflichten sichtbare und hörbare Hinweise als mögliche Formen.

Akustischer Hinweis

Bei reinem Audio kann der Hinweis beispielsweise zu Beginn gesprochen werden:

„Die folgende Telefonansage wurde mit einer KI-Stimme erstellt.“ oder “Die folgende Ansage wurde maschinell erstellt.”

Auch ein kurzer Voice-Tag kann grundsätzlich in Betracht kommen.

Visueller Hinweis

Bei Videos oder digitalen Playern kann die Information beispielsweise als „Audio KI-generiert“, als Einblendung zu Beginn oder als gut sichtbarer Hinweis im Player erscheinen.

Ein ausschließlich im Impressum oder in den AGB platzierter Hinweis dürfte eine erforderliche unmittelbare und wahrnehmbare Offenlegung regelmäßig nicht ersetzen. Entsprechendes kann für einen Hinweis gelten, der erst am Ende des Inhalts erscheint. Nach den Leitlinien der Kommission muss ein Hinweis in der Praxis wahrnehmbar sein; bei längeren Videos kann ein einmaliger Hinweis zu Beginn nicht genügen.

EU-Icons für KI-generierte Inhalte

Die EU-Kommission stellt frei nutzbare Symbole wie „AI Generated“ für vollständig KI-generierte und „AI Modified“ für teilweise KI-modifizierte Inhalte bereit.

Die Verwendung der EU-Icons ist freiwillig. Die Icons allein begründen jedoch keine automatische Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht; entscheidend bleibt, dass der Hinweis die Anforderungen aus Art. 50 Abs. 4 und 5 erfüllt.

In fünf Schritten zur Prüfung einer einzelnen Produktion

  1. KI-Einsatz erfassen: Welche Audiodateien wurden ganz oder teilweise mit KI erzeugt?
  2. Rolle klären: Wer handelt im konkreten Setup als Anbieter oder Betreiber?
  3. Konstellation einordnen: Wird die Stimme als reale Person, als plausible Person oder als neutrale Off-Stimme wahrgenommen? Bei Hybrid Voice: Rolle der Stimme pro Datei klären.
  4. Pflichten bestimmen: Greift eine Interaktions-, Kennzeichnungs- oder Offenlegungspflicht?
  5. Nachweis sichern: Wie wurden Produktionsart und Kennzeichnungsstatus dokumentiert?

Ausnahmen und besondere Konstellationen

Künstlerische und fiktionale Werke

Ist ein Deepfake Bestandteil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks, sieht Art. 50 eine abgeschwächte Offenlegung vor.

Das Vorhandensein entsprechender künstlicher oder manipulierter Inhalte muss so kenntlich gemacht werden, dass Darstellung und Genuss des Werks nicht beeinträchtigt werden.

Relevant kann dies beispielsweise für Hörbücher, Hörspiele, Games oder andere fiktionale Audioformate sein. Auch bei Podcasts oder künstlerischen TV-Spots kann dies gelten.

Die Sonderregel ist insbesondere relevant, wenn ein künstlerisches oder fiktionales Werk selbst einen Deepfake enthält, etwa eine künstlich erzeugte Stimme, die eine reale Person täuschend echt nachbildet.

KI-generierte Texte

Für bestimmte veröffentlichte KI-Texte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse kann die Offenlegung entfallen, wenn eine menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt.

Reine Rechtschreib- oder Grammatikkorrektur genügt dafür nicht.

Diese Regelung betrifft KI-generierte Texte und verändert nicht automatisch die Transparenzanforderungen für synthetische oder manipulierte Audioinhalte im selben Projekt.

Standardbearbeitung

Die Pflicht nach Art. 50 Abs. 2 gilt nicht, soweit das KI-System lediglich eine unterstützende Funktion bei der Standardbearbeitung ausführt oder die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten bzw. deren Semantik nicht wesentlich verändert.

Ob beispielsweise eine KI-gestützte Rauschunterdrückung darunter fällt, hängt vom konkreten Einsatz ab.

Übergangsfrist und fehlende Rückwirkung

Für KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt hinsichtlich der maschinenlesbaren Kennzeichnung eine Übergangsregelung (Verordnung (EU) 2026/1744, „Digital-Omnibus“).

Die Anforderungen aus Art. 50 Abs. 2 müssen für diese Systeme erst ab dem 2. Dezember 2026 erfüllt werden.

Daneben besteht nach Auslegung der EU-Kommission für Inhalte, die bereits vor dem 2. August 2026 erstellt wurden (maßgeblich ist bei Audio, Bild und Video das Erstellungsdatum), keine rückwirkende Kennzeichnungspflicht aufgrund der später anwendbaren Transparenzregelungen.

Die Kommission empfiehlt eine freiwillige Nachkennzeichnung, soweit dies praktikabel ist.

Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte

Verhaltens-kodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte

Der EU-Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte wurde am 10. Juni 2026 final veröffentlicht.

EU-Kommission und KI-Ausschuss haben ihn als Instrument zur Unterstützung der praktischen Umsetzung der Transparenzpflichten bewertet. Bis Ende Juli 2026 hatten ihn rund 190 Organisationen und Unternehmen unterzeichnet; diese Zahl beschreibt den damaligen Stand und kann sich seitdem verändert haben.

Der Kodex ist freiwillig und ersetzt die gesetzlichen Vorgaben nicht. Er kann deren praktische Umsetzung jedoch konkretisieren.

Für Audio-Deepfakes empfiehlt er unter anderem:

  • eine kurze und verständliche Ansage zu Beginn,
  • bei vorhandenem Display zusätzlich ein visuelles Kennzeichen,
  • bei längeren Inhalten gegebenenfalls wiederholte Hinweise.


Wer den Kodex nicht anwendet, muss die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen auf anderem geeigneten Weg nachweisen können.

Agentur oder Unternehmen: Wer ist im Projekt verantwortlich?

In vielen Voice-over-Produktionen arbeiten Auftraggeber, Agentur, Sprecher und technische Plattformen zusammen. Entscheidend ist deshalb, wie Aufgaben und Kontrolle im konkreten Projekt verteilt sind.

Eine Agentur kann je nach Setup selbst Betreiberin sein, wenn sie KI-Systeme eigenverantwortlich nutzt und deren Ergebnisse in die Produktion einbindet.

Mitarbeitende handeln grundsätzlich im Rahmen ihres Unternehmens. Auch Freelancer oder externe Dienstleister können abhängig von ihrer konkreten Einbindung dem Unternehmen zugeordnet werden.

Vertraglich sollte festgelegt werden, wer:

  • die KI-Nutzung dokumentiert,
  • erforderliche Hinweise prüft,
  • Kennzeichnungen technisch umsetzt,
  • die finale Veröffentlichung freigibt.


Weitere Fragen zur rechtssicheren Nutzung von KI in der Voice-over-Produktion behandeln wir gesondert.

Sanktionen und Aufsicht

Die Marktüberwachung liegt bei den nationalen Behörden.

In Deutschland regelt dies seit dem 29. Juli 2026 das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG). Es weist der Bundesnetzagentur eine zentrale Koordinierungs-, Anlauf- und Beschwerdefunktion zu. Für bestimmte Bereiche bleiben weitere Fachbehörden zuständig.

Bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten sind nach Art. 99 Abs. 4 KI-VO Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes möglich, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt nach Art. 99 Abs. 6 der jeweils niedrigere Betrag.

Die tatsächliche Höhe einer Sanktion richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die genannten Werte sind Höchstgrenzen und keine automatisch verhängten Bußgelder.

Weitere Rechtsbereiche bei KI-Stimmen

Die Transparenzpflichten des AI Acts sind nur ein Teil der rechtlichen Prüfung. Voice-Cloning und KI-Vertonung können weitere Rechtsbereiche berühren.

DSGVO

Soweit Stimmaufnahmen oder andere mit der Sprachproduktion verarbeitete Informationen personenbezogene Daten darstellen, ist für ihre Verarbeitung eine geeignete Rechtsgrundlage nach der DSGVO erforderlich. Ob zusätzlich die besonderen Anforderungen für biometrische Daten gelten, hängt insbesondere vom konkreten Verarbeitungszweck ab.

Einwilligung und Nutzungsrechte

Bei der Nutzung einer realen Sprecherstimme für Voice Cloning, KI-Training oder synthetische Sprachgenerierung müssen die erforderlichen Nutzungsrechte und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen geprüft und vertraglich eindeutig geregelt werden. Eine Einwilligung kann je nach konkreter Verarbeitung erforderlich oder sinnvoll sein; sie ist jedoch nicht in jedem Fall die einzige mögliche Rechtsgrundlage.

Daneben können Skripte, Musik und Sprecherleistungen urheber- oder leistungsschutzrechtlich geschützt sein. Einen Überblick bieten wir unter Nutzungsrechte und Buyouts.

Persönlichkeitsrecht an der Stimme

Unautorisierte Stimmklone können Persönlichkeitsrechte verletzen. Ein Transparenzhinweis allein schafft daher keine Berechtigung, eine fremde Stimme zu klonen oder zu verwenden.

Wettbewerbsrecht

Bei Werbe- und Marketing-Audio können zusätzlich wettbewerbsrechtliche Vorgaben relevant werden. Wird beispielsweise ein synthetisches Testimonial als echte Aussage dargestellt, kann dies Fragen nach einer möglichen Irreführung aufwerfen.

Was Unternehmen organisatorisch vorbereiten sollten

Neben der Prüfung einzelner Produktionen sollten Unternehmen dauerhafte Strukturen für den Umgang mit KI-Stimmen schaffen.

  1. KI-Workflows erfassen. Dokumentieren Sie, in welchen Bereichen KI-Stimmen eingesetzt werden, welche Systeme beteiligt sind und über welche Kanäle Inhalte veröffentlicht werden.
  2. Verantwortlichkeiten definieren. Legen Sie fest, wer KI-Systeme freigibt, rechtliche Fragen koordiniert und Veröffentlichungen verantwortet.
  3. Kennzeichnungsstandard entwickeln. Definieren Sie einheitliche Textbausteine, Symbole und Platzierungsregeln für Audio-, Video- und interaktive Formate.
  4. Verträge anpassen. Regeln Sie mit Agenturen, Sprecherinnen und Sprechern sowie Dienstleistern Kennzeichnung, Datenschutz, Einwilligungen und Nutzungsrechte.
  5. Nachweissystem etablieren. Stellen Sie sicher, dass sich Produktionsart, eingesetztes Werkzeug, Sprachversion und Kennzeichnungsstatus später nachvollziehen lassen. Bei Hybrid-Voice-Produktionen sollte insbesondere erkennbar bleiben, welche Fassung eine menschliche Originalaufnahme und welche KI-generiert ist.
  6. Teams schulen. Marketing-, L&D-, Kommunikations- und Produktionsteams sollten die für ihre Arbeit relevanten Anforderungen und internen Abläufe kennen.
  7. Produktionspartner einbinden. Dienstleister, die sowohl echte Sprecher als auch KI-Stimmen anbieten, können Produktionsprozesse entsprechend strukturieren. Wenn Sie für einzelne Formate professionelle Sprecher buchen, handelt es sich bei diesen Aufnahmen selbst nicht um KI-generierte Inhalte.

Häufige Fehlannahmen

„Jeder KI-generierte Inhalt braucht einen sichtbaren Hinweis.“
Nein. Welche Transparenzpflicht gilt, hängt vom konkreten Inhalt und der Nutzung ab.

„Das Wasserzeichen des KI-Anbieters reicht immer aus.“
Nein. Eine technische Kennzeichnung ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einer erforderlichen Offenlegung gegenüber Menschen.

„Ein Hinweis im Impressum genügt.“
Nicht, wenn eine unmittelbare Offenlegung erforderlich ist. Dann muss der Hinweis beim Kontakt mit dem Inhalt wahrnehmbar sein.

„KI-Stimmen sind nach dem AI Act grundsätzlich problematisch.“
Nein. KI-Stimmen sind nicht generell verboten. Welche Anforderungen gelten, hängt von ihrer konkreten Nutzung ab.

Fazit

Für KI-generierte Voice-Overs gibt es keine einheitliche Kennzeichnungslösung. Entscheidend sind die Produktionsform, die rechtliche Rolle im Projekt und die konkrete Nutzung.

Unternehmen sollten diese Prüfung in ihre Produktions- und Freigabeprozesse integrieren und nicht erst unmittelbar vor der Veröffentlichung vornehmen.

Wir unterstützen Unternehmen dabei, Kennzeichnung, Corporate Voice Identity und Produktionsprozesse aufeinander abzustimmen. Wenn Sie klären möchten, welche Form der Kennzeichnung für Ihre Projekte sinnvoll ist, sprechen Sie mit unserem Team.

Häufige Fragen zu KI-Kennzeichnung und Voice-Overs

Eine vollsynthetische Stimme ohne reales menschliches Vorbild, die nicht als reale Person auftritt oder so wahrgenommen wird, fällt typischerweise nicht unter die entsprechende Offenlegungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO. Eine Offenlegung gegenüber dem Publikum ist daher in der Regel nicht erforderlich.

Auch interne berufliche Lernmodule können in den Anwendungsbereich der KI-Verordnung fallen. Ob eine konkrete Transparenzanforderung besteht, hängt insbesondere von der verwendeten Produktionsform und der Art der Nutzung ab.

Das Gesetz nennt keine feste Dauer. Nach den Leitlinien der Kommission muss der Hinweis in der Praxis wahrnehmbar sein. Der freiwillige Verhaltenskodex empfiehlt bei längeren Formaten gegebenenfalls wiederholte Hinweise.

Für Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erstellt wurden (maßgeblich ist das Erstellungsdatum), besteht nach Auslegung der EU-Kommission keine rückwirkende Kennzeichnungspflicht.

Die praktische Umsetzung kann vertraglich übertragen werden. Dadurch ändert sich jedoch nicht automatisch die rechtliche Rollenverteilung im konkreten Projekt.

Abonnieren
Top Beitrag
Autoren
Trevor Hurst

Gründungsmitglied von VOX-OVER. Vertieft in Netflix-Style E-Learnings. Mehrsprachig von Kindesbeinen an.

WEITERE POSTS

Perfekte Voice-Over, erfolgreiches Projekt.